Zum Inhalt springen
Zitierfest

PolG BW · Polizeigesetz (PolG) Vom 6. Oktober 2020

§ 18 PolG BW – Ermächtigung zum Erlass örtlicher Alkoholkonsumverbote

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

(1) Die Ortspolizeibehörden können durch Polizeiverordnung untersagen, an öffentlich zugänglichen Orten außerhalb von Gebäuden und Außenbewirtschaftungsflächen von Gewerbebetrieben, für die eine Erlaubnis oder Gestattung nach gaststättenrechtlichen Vorschriften vorliegt, alkoholische Getränke zu konsumieren oder zum Konsum im Geltungsbereich des Verbots mitzuführen, wenn

  • 1. sich die Belastung dort durch die Häufigkeit alkoholbedingter Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder deren Bedeutung von der des übrigen Gemeindegebiets deutlich abhebt,
  • 2. dort regelmäßig eine Menschenmenge anzutreffen ist,
  • 3. dort mit anderen polizeilichen Maßnahmen keine nachhaltige Entlastung erreicht werden kann und
  • 4. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort auch künftig mit der Begehung alkoholbedingter Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zu rechnen ist.

(2) Das Verbot soll auf bestimmte Tage und an diesen zeitlich beschränkt werden.

(3) Polizeiverordnungen nach Absatz 1 sind zu befristen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 18 PolG BW verweisen

  • § 22 PolG BW – Eintritt der zur Fachaufsicht zuständigen Behörde

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 18 PolG BW nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 18 PolG BW? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten