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Zitierfest

PolG BW · Polizeigesetz (PolG) Vom 6. Oktober 2020

§ 19 PolG BW – Inhalt

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

Polizeiverordnungen dürfen nicht mit Gesetzen oder mit Rechtsverordnungen übergeordneter Behörden in Widerspruch stehen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 19 PolG BW verweisen

  • § 24 PolG BW – Prüfung durch die zur Fachaufsicht zuständige Behörde

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 19 PolG BW nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 19 PolG BW? Zitiere den Wortlaut.“

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