Polizeiverordnungen dürfen nicht mit Gesetzen oder mit Rechtsverordnungen übergeordneter Behörden in Widerspruch stehen.
PolG BW · Polizeigesetz (PolG) Vom 6. Oktober 2020
§ 19 PolG BW – Inhalt
Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 19 PolG BW verweisen
- § 24 PolG BW – Prüfung durch die zur Fachaufsicht zuständige Behörde
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