Zum Inhalt springen
Zitierfest

PolG BW · Polizeigesetz (PolG) Vom 6. Oktober 2020

§ 24 PolG BW – Prüfung durch die zur Fachaufsicht zuständige Behörde

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

(1) Polizeiverordnungen der Kreispolizeibehörden und der Ortspolizeibehörden sind der nächsthöheren zur Fachaufsicht zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen.

(2) Verstößt eine Polizeiverordnung gegen Anordnungen übergeordneter Behörden, beeinträchtigt sie das Wohl des Gemeinwesens oder verletzt sie die Rechte Einzelner, so ist sie aufzuheben; verstößt sie gegen § 19, so ist ihre Nichtigkeit festzustellen.