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Zitierfest

PolG BW · Polizeigesetz (PolG) Vom 6. Oktober 2020

§ 23 PolG BW – Zustimmungsvorbehalte

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

(1) Polizeiverordnungen der Kreispolizeibehörden, die länger als einen Monat gelten sollen, bedürfen der Zustimmung des Kreistags, in den Stadtkreisen und den Großen Kreisstädten des Gemeinderats, in Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes der Verbandsversammlung oder des gemeinsamen Ausschusses.

(2) Polizeiverordnungen der Ortspolizeibehörden, die länger als einen Monat gelten sollen, bedürfen der Zustimmung des Gemeinderats.

Verweise

Vorschriften, die auf § 23 PolG BW verweisen

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