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Zitierfest

PolG BW · Polizeigesetz (PolG) Vom 6. Oktober 2020

§ 109 PolG BW – Fachaufsicht

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

Es führen die Fachaufsicht über

  • 1. die Landespolizeibehörden:

die zuständigen Ministerien,

  • 2. die Kreispolizeibehörden:

die Regierungspräsidien und die zuständigen Ministerien,

  • 3. die Ortspolizeibehörden
  • a) in den Stadtkreisen und in den Großen Kreisstädten:

die Regierungspräsidien und die zuständigen Ministerien,

  • b) im Übrigen:

die Landratsämter, die Regierungspräsidien und die zuständigen Ministerien.

Verweise

Vorschriften, die auf § 109 PolG BW verweisen

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