Zum Inhalt springen
Zitierfest

PolG BW · Polizeigesetz (PolG) Vom 6. Oktober 2020

§ 108 PolG BW – Dienstaufsicht

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

(1) Es führen die Dienstaufsicht über

  • 1. die Landespolizeibehörden:

das Innenministerium,

  • 2. die Kreispolizeibehörden:

die Regierungspräsidien und das Innenministerium,

  • 3. die Ortspolizeibehörden
  • a) in den Stadtkreisen und in den Großen Kreisstädten:

die Regierungspräsidien und das Innenministerium,

  • b) im Übrigen:

die Landratsämter, die Regierungspräsidien und das Innenministerium.

(2) Das Innenministerium führt die Aufsicht jeweils im Benehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium.