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Zitierfest

PBefG · Personenbeförderungsgesetz

§ 46 PBefG – Formen des Gelegenheitsverkehrs

Amtliche Fassung, Stand 15.05.2026.

(1) Gelegenheitsverkehr ist die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen, die nicht Linienverkehr nach den §§ 42, 42a, 43 und 44 ist.

(2) Als Formen des Gelegenheitsverkehrs sind nur zulässig

  • 1. Verkehr mit Taxen (§ 47),
  • 2. Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen (§ 48),
  • 3. Verkehr mit Mietomnibussen und mit Mietwagen (§ 49),
  • 4. gebündelter Bedarfsverkehr (§ 50).

(3) In Orten mit mehr als 50 000 Einwohnern oder in den von der höheren Verwaltungsbehörde bestimmten Orten unter 50 000 Einwohnern darf eine Genehmigung für den Taxenverkehr, den Mietwagenverkehr oder den gebündelten Bedarfsverkehr nicht für denselben Personenkraftwagen erteilt werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 46 PBefG verweisen

Rechtsprechung zu § 46 PBefG

11 Entscheidungen zitieren § 46 PBefG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Beschl. v. 15.11.2016 – VI R 4/15 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass durch die Entfernungspauschale sämtliche gewöhnlichen wie außergewöhnlichen Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßige Arbeitsstätte abgegolten werden. 2. Insbesondere ist in dem Umstand, dass der Gesetzgeber Benutzer öffentlicher Verkehrsmittel von der abzugsbeschränkenden Wirkung der Entfernungspauschale ausgenommen hat …
  • BFH, Urt. v. 23.09.2015 – V R 4/15 · 5. Senat

    Leitsatz: Für die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG ist es unbeachtlich, wenn der Unternehmer die Personenbeförderungsleistung nicht selbst durchführt, sondern durch einen Subunternehmer durchführen lässt.
  • BFH, Urt. v. 28.08.2019 – XI R 27/17 · 11. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG (Beförderung von Personen im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen) sind auch dann erfüllt, wenn die Beförderung --wie bei Stadtrundfahrten-- dem Freizeit- oder Tourismusverkehr dient (Fortführung der BFH-Urteile vom 30.06.2011 - V R 44/10, BFHE 234, 504, BStBl II 2011, 1003; vom 18.11.2015 - XI R 32/14, BFH/NV 2016 …
  • BVerwG, Urt. v. 27.08.2015 – 3 C 14/14 · 3. Senat

    Leitsatz: Unternehmer im personenbeförderungsrechtlichen Sinn (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 PBefG) ist, wer die Personenbeförderung verantwortlich durchführt. Das ist derjenige, der nach außen, also gegenüber den Fahrgästen, als Vertragspartner auftritt, auch wenn er mit der Durchführung der Fahrt einen anderen konzessionierten Unternehmer beauftragt.
  • BVerwG, Urt. v. 12.12.2013 – 3 C 30/12 · 3. Senat

    Leitsatz: 1. Ruf- oder Anrufbusse, die nach einer telefonischen Voranmeldung des Fahrtwunsches durch den Fahrgast zwischen den dort angegebenen Haltestellen nicht nur einer Linie, sondern auch linien- und linienbündelübergreifend verkehren, sind kein Linienverkehr im Sinne von § 42 PBefG. 2. Solche Ruf- oder Anrufbusverkehre waren, wenn sie flächendeckend auch zur Bedienung von Haltestellen anderer Linien …
  • BayVGH, Beschl. v. 28.04.2026 – 11 CE 26.317 · 11. Senat

    Vorläufige Genehmigung des Gelegenheitsverkehrs mit zwei Mietwagen

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