Als Linienverkehr gemäß § 42, der öffentlicher Personennahverkehr gemäß § 8 Absatz 1 ist, gilt auch der Verkehr, der der Beförderung von Fahrgästen auf vorherige Bestellung ohne festen Linienweg zwischen bestimmten Einstiegs- und Ausstiegspunkten innerhalb eines festgelegten Gebietes und festgelegter Bedienzeiten dient (Linienbedarfsverkehr). Es kommen ausschließlich Beförderungsentgelte und -bedingungen im Rahmen der Vorgaben des Aufgabenträgers im Nahverkehrsplan, im öffentlichen Dienstleistungsauftrag oder der Vorabbekanntmachung zur Anwendung. Für Beförderungen im Linienbedarfsverkehr können Zuschläge nur nach Maßgabe von Satz 2 erhoben werden.
PBefG · Personenbeförderungsgesetz
§ 44 PBefG – Linienbedarfsverkehr
Amtliche Fassung, Stand 15.05.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 44 PBefG verweisen
- § 2 PBefG – Genehmigungspflicht
- § 3a PBefG – Bereitstellung von Mobilitätsdaten
- § 42a PBefG – Personenfernverkehr
- § 46 PBefG – Formen des Gelegenheitsverkehrs
- § 10 FeV – Mindestalter
- Anlage 9 FeV – (zu § 25 Absatz 3) Verwendung von Schlüsselzahlen für Eintragungen in den Führerschein