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Zitierfest

PBefG · Personenbeförderungsgesetz

§ 43 PBefG – Sonderformen des Linienverkehrs

Amtliche Fassung, Stand 15.05.2026.

Als Linienverkehr gilt, unabhängig davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt, auch der Verkehr, der unter Ausschluß anderer Fahrgäste der regelmäßigen Beförderung von

  • 1. Berufstätigen zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Berufsverkehr),
  • 2. Schülern zwischen Wohnung und Lehranstalt (Schülerfahrten),
  • 3. Personen zum Besuch von Märkten (Marktfahrten),
  • 4. Theaterbesuchern

dient. Die Regelmäßigkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Ablauf der Fahrten wechselnden Bedürfnissen der Beteiligten angepaßt wird.

Verweise

Vorschriften, die auf § 43 PBefG verweisen

Rechtsprechung zu § 43 PBefG

9 Entscheidungen zitieren § 43 PBefG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Urt. v. 18.11.2015 – XI R 32/14 · 11. Senat

    Leitsatz: NV: Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG kommt auch dann in Betracht, wenn die nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderliche Genehmigung mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr rückwirkend erteilt wird .
  • BFH, Urt. v. 30.06.2011 – V R 44/10 · 5. Senat

    Leitsatz: 1. Die Steuerermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG für die Beförderung von Personen im genehmigten Linienverkehr ist auch dann gegeben, wenn die Beförderung --wie bei Stadtrundfahrten-- dem Freizeit- oder Tourismusverkehr dient. 2. Wurde dem Betreiber von Stadtrundfahrten von der zuständigen Verwaltungsbehörde eine straßenverkehrsrechtliche Genehmigung als Linienverkehr nach den §§ 42 oder 43 …
  • BayVGH, Urt. v. 07.07.2025 – 11 BV 23.939 · 11. Senat

    Rücknahme einer Fiktionsgenehmigung für einen Flughafentransferdienst

  • BVerwG, Urt. v. 27.08.2015 – 3 C 14/14 · 3. Senat

    Leitsatz: Unternehmer im personenbeförderungsrechtlichen Sinn (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 PBefG) ist, wer die Personenbeförderung verantwortlich durchführt. Das ist derjenige, der nach außen, also gegenüber den Fahrgästen, als Vertragspartner auftritt, auch wenn er mit der Durchführung der Fahrt einen anderen konzessionierten Unternehmer beauftragt.
  • BVerwG, Urt. v. 12.12.2013 – 3 C 30/12 · 3. Senat

    Leitsatz: 1. Ruf- oder Anrufbusse, die nach einer telefonischen Voranmeldung des Fahrtwunsches durch den Fahrgast zwischen den dort angegebenen Haltestellen nicht nur einer Linie, sondern auch linien- und linienbündelübergreifend verkehren, sind kein Linienverkehr im Sinne von § 42 PBefG. 2. Solche Ruf- oder Anrufbusverkehre waren, wenn sie flächendeckend auch zur Bedienung von Haltestellen anderer Linien …
  • BVerfG, Beschl. v. 08.12.2009 – 2 BvR 758/07 · 2. Senat

    Zur Kompetenz des Vermittlungsausschusses (im Anschluss an BVerfGE 101, 297; 120, 56) und zur Verfassungsmäßigkeit der Änderung des Personenbeförderungsgesetzes durch das Haushaltsbegleitgesetz

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