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Zitierfest

PBefG · Personenbeförderungsgesetz

§ 42a PBefG – Personenfernverkehr

Amtliche Fassung, Stand 15.05.2026.

Personenfernverkehr ist der Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, der nicht zum öffentlichen Personennahverkehr im Sinne des § 8 Absatz 1 und nicht zu den Sonderformen des Linienverkehrs nach § 43 oder zum Linienbedarfsverkehr nach § 44 gehört. Die Beförderung von Personen zwischen zwei Haltestellen ist unzulässig, wenn

  • 1. der Abstand zwischen diesen Haltestellen nicht mehr als 50 km beträgt oder
  • 2. zwischen diesen Haltestellen Schienenpersonennahverkehr mit einer Reisezeit bis zu einer Stunde betrieben wird.

In der Genehmigung sind auf Antrag für einzelne Teilstrecken Ausnahmen zu gewähren, wenn

  • 1. kein ausreichendes Nahverkehrsangebot besteht oder
  • 2. das Fahrgastpotenzial der vorhandenen Verkehrsangebote nur unerheblich beeinträchtigt wird.

Verweise

Vorschriften, die auf § 42a PBefG verweisen

Rechtsprechung zu § 42a PBefG

Eine Entscheidung zitiert § 42a PBefG.

  • BVerwG, Urt. v. 27.08.2015 – 3 C 14/14 · 3. Senat

    Leitsatz: Unternehmer im personenbeförderungsrechtlichen Sinn (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 PBefG) ist, wer die Personenbeförderung verantwortlich durchführt. Das ist derjenige, der nach außen, also gegenüber den Fahrgästen, als Vertragspartner auftritt, auch wenn er mit der Durchführung der Fahrt einen anderen konzessionierten Unternehmer beauftragt.

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