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Zitierfest

PBefG · Personenbeförderungsgesetz

§ 42 PBefG – Begriffsbestimmung Linienverkehr

Amtliche Fassung, Stand 15.05.2026.

Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können. Er setzt nicht voraus, daß ein Fahrplan mit bestimmten Abfahrts- und Ankunftszeiten besteht oder Zwischenhaltestellen eingerichtet sind.

Verweise

Vorschriften, die auf § 42 PBefG verweisen

Rechtsprechung zu § 42 PBefG

13 Entscheidungen zitieren § 42 PBefG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 12.12.2013 – 3 C 31/12 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Senat

    Leitsatz: 1. Ruf- oder Anrufbusse, die nach einer telefonischen Voranmeldung des Fahrtwunsches durch den Fahrgast zwischen den dort angegebenen Haltestellen nicht nur einer Linie, sondern auch linien- und linienbündelübergreifend verkehren, sind kein Linienverkehr im Sinne von § 42 PBefG. 2. Solche Ruf- oder Anrufbusverkehre waren, wenn sie flächendeckend auch zur Bedienung von Haltestellen anderer Linien …
  • BVerwG, Urt. v. 12.12.2013 – 3 C 30/12 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Senat

    Leitsatz: 1. Ruf- oder Anrufbusse, die nach einer telefonischen Voranmeldung des Fahrtwunsches durch den Fahrgast zwischen den dort angegebenen Haltestellen nicht nur einer Linie, sondern auch linien- und linienbündelübergreifend verkehren, sind kein Linienverkehr im Sinne von § 42 PBefG. 2. Solche Ruf- oder Anrufbusverkehre waren, wenn sie flächendeckend auch zur Bedienung von Haltestellen anderer Linien …
  • BAG, Urt. v. 16.06.2021 – 10 AZR 31/20 (amtliche Veröffentlichung) · 10. Senat

    Schicht- und Einmannfahrerzulagen für Omnibusfahrer - arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Tarifverträge - Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen - Tarifauslegung

  • BFH, Beschl. v. 15.11.2016 – VI R 4/15 (amtliche Veröffentlichung) · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass durch die Entfernungspauschale sämtliche gewöhnlichen wie außergewöhnlichen Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßige Arbeitsstätte abgegolten werden. 2. Insbesondere ist in dem Umstand, dass der Gesetzgeber Benutzer öffentlicher Verkehrsmittel von der abzugsbeschränkenden Wirkung der Entfernungspauschale ausgenommen hat …
  • BFH, Urt. v. 30.06.2011 – V R 44/10 (amtliche Veröffentlichung) · 5. Senat

    Leitsatz: 1. Die Steuerermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG für die Beförderung von Personen im genehmigten Linienverkehr ist auch dann gegeben, wenn die Beförderung --wie bei Stadtrundfahrten-- dem Freizeit- oder Tourismusverkehr dient. 2. Wurde dem Betreiber von Stadtrundfahrten von der zuständigen Verwaltungsbehörde eine straßenverkehrsrechtliche Genehmigung als Linienverkehr nach den §§ 42 oder 43 …
  • BFH, Beschl. v. 24.06.2020 – V R 2/19 (amtliche Veröffentlichung) · 5. Senat

    Leitsatz: NV: Linienverkehr i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können.

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