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Zitierfest

StVZO · Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Anlage XIII StVZO – (§ 34a Absatz 3) Zulässige Zahl von Sitzplätzen und Stehplätzen in Kraftomnibussen

Amtliche Fassung, Stand 10.06.2024.

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 780)

(1) Anwendungsbereich

Diese Anlage gilt für Kraftomnibusse, wenn sie nicht im Gelegenheitsverkehr nach § 46 des Personenbeförderungsgesetzes eingesetzt sind.

(2) Berechnung der zulässigen Zahl von Sitzplätzen und Stehplätzen

  • a) Bei der Berechnung der zulässigen Zahl der Plätze sind unter Berücksichtigung des Leergewichts, des zulässigen Gesamtgewichts und der zulässigen Achslasten des Fahrzeugs folgende Durchschnittswerte anzusetzen:
  • 1. 68 kg als Personengewicht,
  • 2. 544 kg/qm als spezifischer Belastungswert für Stehplatzflächen,
  • 3. 100 kg/cbm als spezifischer Belastungswert für Gepäckräume,
  • 4. 75 kg/qm als spezifischer Belastungswert für Dachgepäckflächen.
  • b) Das für die Gepäckbeförderung zu berücksichtigende Gewicht kann sowohl ganz als auch in einem im Fahrzeugschein festgelegten Anteil zusätzlich zu der nach Abschnitt a zulässigen Zahl der Plätze für die Personenbeförderung nutzbar gemacht werden, wenn der entsprechende Gepäckraum beim Betrieb der Kraftomnibusse nicht für die Gepäckbeförderung genutzt wird.

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