Der Bundesgerichtshof hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
PatG · Patentgesetz
§ 104 PatG
Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 104 PatG verweisen
Rechtsprechung zu § 104 PatG
2 Entscheidungen zitieren § 104 PatG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BGH, Beschl. v. 11.09.2001 – X ZB 18/00 · 10. Zivilsenat
Leitsatz: Drehmomentenübertragungseinrichtung PatG 1981 §§ 21 Abs. 1 Nr. 4, 38 Werden in den Patentanspruch nur einzelne Merkmale eines Ausführungsbeispiels der Erfindung aufgenommen, geht die sich daraus ergebende Merkmalskombination dann über den Inhalt der Anmeldung hinaus, wenn sie in ihrer Gesamtheit eine technische Lehre umschreibt, die der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen nicht als mögliche …
BGH, Beschl. v. 06.12.2016 – X ZB 13/15 · 10. Zivilsenat
Voraussetzungen für Rechtsbeschwerde im Patentverfahren
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