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Zitierfest

PatG · Patentgesetz

§ 104 PatG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

Der Bundesgerichtshof hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 104 PatG verweisen

Rechtsprechung zu § 104 PatG

2 Entscheidungen zitieren § 104 PatG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 11.09.2001 – X ZB 18/00 · 10. Zivilsenat

    Leitsatz: Drehmomentenübertragungseinrichtung PatG 1981 §§ 21 Abs. 1 Nr. 4, 38 Werden in den Patentanspruch nur einzelne Merkmale eines Ausführungsbeispiels der Erfindung aufgenommen, geht die sich daraus ergebende Merkmalskombination dann über den Inhalt der Anmeldung hinaus, wenn sie in ihrer Gesamtheit eine technische Lehre umschreibt, die der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen nicht als mögliche …
  • BGH, Beschl. v. 06.12.2016 – X ZB 13/15 · 10. Zivilsenat

    Voraussetzungen für Rechtsbeschwerde im Patentverfahren

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