Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 06.11.2000 – X ZB 15/00
- Spruchkörper
- 10. Zivilsenat
Tenor
Die - nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluß des 6. Senats (Technischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 23. März 2000 wird als unzulässig verworfen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.
Gründe
Der Beschwerdeführer hat gegen den Beschluß des Bundespatentgerichts durch einen von ihm eingereichten Schriftsatz Beschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt. Dies ist nicht zulässig, weil nach § 102 Abs. 5 PatG vor dem Bundesgerichtshof sich die Beteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen müssen. Dies ist gemäß § 104 PatG von Amts wegen zu prüfen; mangelt es hieran, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Zitierte Vorschriften
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