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Zitierfest

NSchG NI · Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)

§ 39 NSchG NI – Ausschüsse

Amtliche Fassung, Stand 23.06.2026.

(1) An allgemein bildenden Schulen kann jede Konferenz ihre Zuständigkeit zur Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten einem Ausschuss übertragen. Diesem Ausschuss gehören Vertreterinnen und Vertreter

  • 1. der Lehrkräfte,
  • 2. der Erziehungsberechtigten sowie
  • 3. der Schülerinnen und Schüler

an. Die Konferenz bestimmt die Zusammensetzung des Ausschusses. Die Gruppen nach Satz 2 Nrn. 2 und 3 müssen in gleicher Anzahl vertreten sein. Mindestens ein Drittel der Mitglieder müssen Lehrkräfte sein. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die in § 36 Abs. 5 Satz 3 genannten Angelegenheiten darf nur einem Ausschuss übertragen werden, in dem mindestens die Hälfte der Mitglieder Lehrkräfte sind. Die Mitglieder des Ausschusses brauchen keine Mitglieder der Konferenz zu sein. § 36 Abs. 5 Sätze 1 und 2 gilt entsprechend.

(2) Den Vorsitz in einem Ausschuss nach Absatz 1 führt die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Konferenz. Sie oder er hat die Stellung eines beratenden Mitglieds.

(3) An den Sitzungen des Ausschusses der Gesamtkonferenz kann eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers beratend teilnehmen.

(4) § 36 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.

(5) Jede Konferenz kann zur Vorbereitung von Beschlüssen Ausschüsse einsetzen. Dabei sind Aufgaben und Zusammensetzung der Ausschüsse zu bestimmen. Jedem Ausschuss gehört mindestens je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gruppen nach Absatz 1 Satz 2 Nrn. 2 und 3 an. Die Mitglieder der Gruppen in der Konferenz wählen jeweils die Vertreterinnen oder Vertreter ihrer Gruppe in den Ausschüssen. Die Konferenz kann die Vorbereitung von Beschlüssen auch einem Ausschuss nach Absatz 1 übertragen.

(6) Die Sitzungstermine der Ausschüsse sind im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu bestimmen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen, und kann Ausschüsse auch von sich aus einberufen, wenn sie oder er dies zur Erledigung wichtiger Aufgaben für erforderlich hält.

Verweise

Vorschriften, die auf § 39 NSchG NI verweisen

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