Zum Inhalt springen
Zitierfest

NSchG NI · Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)

§ 38c NSchG NI – Beteiligung des Schulträgers

Amtliche Fassung, Stand 23.06.2026.

(1) Der Schulträger wird zu allen Sitzungen des Schulvorstandes eingeladen. Er erhält alle Sitzungsunterlagen. Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers kann an allen Sitzungen des Schulvorstandes mit Rede- und Antragsrecht teilnehmen. Sie oder er nimmt nicht an den Abstimmungen teil.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Schulträger über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule.

(3) Die übrigen Rechte des Schulträgers bleiben unberührt.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 38c NSchG NI nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 38c NSchG NI? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten