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Zitierfest

NSchG NI · Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)

§ 78 NSchG NI – Regelungen durch besondere Ordnung

Amtliche Fassung, Stand 23.06.2026.

(1) Die Schülerinnen und Schüler einer Schule können eine besondere Ordnung für die Schülervertretung beschließen. Diese Ordnung kann abweichend von § 74 Abs. 1 Satz 1 bestimmen, dass

  • 1. 1.

dem Schülerrat zusätzlich zu den Klassensprecherinnen und Klassensprechern oder an deren Stelle ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter angehören,

  • 2. 2.

dem Schülerrat weitere Mitglieder angehören, die von den Schülerinnen und Schülern der Schule unmittelbar gewählt werden; die Zahl dieser weiteren Mitglieder darf die Zahl der Klassensprecherinnen und Klassensprecher einschließlich der nach § 77 gewählten Mitglieder des Schülerrats nicht übersteigen.

(2) Der Schülerrat einer Schule kann eine besondere Ordnung beschließen, in der abweichend von § 74 Abs. 1 Satz 2 und § 38b Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 bestimmt werden kann, dass

  • 1. 1.

die Schülersprecherin oder der Schülersprecher, ihre oder seine Stellvertreterinnen oder ihre oder seine Stellvertreter sowie die Vertreterinnen oder Vertreter im Schulvorstand, in der Gesamtkonferenz, den Fachkonferenzen und deren Ausschüssen nach § 39 Abs. 1 durch die Schülerinnen und Schüler der Schule unmittelbar gewählt werden,

  • 2. 2.

die Aufgaben der Schülersprecherin oder des Schülersprechers von mehreren Sprecherinnen oder Sprechern gemeinsam wahrgenommen werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 78 NSchG NI verweisen

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