(1) Die Schülerinnen und Schüler einer Schule können eine besondere Ordnung für die Schülervertretung beschließen. Diese Ordnung kann abweichend von § 74 Abs. 1 Satz 1 bestimmen, dass
- 1. 1.
dem Schülerrat zusätzlich zu den Klassensprecherinnen und Klassensprechern oder an deren Stelle ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter angehören,
- 2. 2.
dem Schülerrat weitere Mitglieder angehören, die von den Schülerinnen und Schülern der Schule unmittelbar gewählt werden; die Zahl dieser weiteren Mitglieder darf die Zahl der Klassensprecherinnen und Klassensprecher einschließlich der nach § 77 gewählten Mitglieder des Schülerrats nicht übersteigen.
(2) Der Schülerrat einer Schule kann eine besondere Ordnung beschließen, in der abweichend von § 74 Abs. 1 Satz 2 und § 38b Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 bestimmt werden kann, dass
- 1. 1.
die Schülersprecherin oder der Schülersprecher, ihre oder seine Stellvertreterinnen oder ihre oder seine Stellvertreter sowie die Vertreterinnen oder Vertreter im Schulvorstand, in der Gesamtkonferenz, den Fachkonferenzen und deren Ausschüssen nach § 39 Abs. 1 durch die Schülerinnen und Schüler der Schule unmittelbar gewählt werden,
- 2. 2.
die Aufgaben der Schülersprecherin oder des Schülersprechers von mehreren Sprecherinnen oder Sprechern gemeinsam wahrgenommen werden.