(1) Die Klassenvertretungen bilden den Schülerrat der Schule. Dieser wählt die Schülersprecherin oder den Schülersprecher und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter oder mehrere Stellvertreterinnen oder Stellvertreter aus seiner Mitte sowie die Vertreterinnen oder Vertreter in der Gesamtkonferenz, in den Teilkonferenzen, außer denen für organisatorische Bereiche, und in den entsprechenden Ausschüssen nach § 39 Abs. 1.
(2) Wird eine Schule von mindestens zehn Schülerinnen oder Schülern, die keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder nicht in Deutschland geboren wurden oder deren Erstsprache nicht Deutsch ist, besucht und gehört von ihnen niemand dem Schülerrat an, so können diese Schülerinnen und Schüler aus ihrer Mitte ein zusätzliches Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied des Schülerrats wählen.