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Zitierfest

NSchG NI · Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)

§ 73 NSchG NI – Klassenschülerschaft, Klassenvertretung und Klassenrat

Amtliche Fassung, Stand 23.06.2026.

In jeder Klasse (Klassenschülerschaft) werden eine Klassensprecherin oder ein Klassensprecher (Klassenvertretung), deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter sowie die Vertreterinnen oder Vertreter in der Klassenkonferenz und deren Ausschuss nach § 39 Abs. 1 gewählt. Die Klassenschülerschaft bildet den Klassenrat.

Verweise

Vorschriften, die auf § 73 NSchG NI verweisen