In jeder Klasse (Klassenschülerschaft) werden eine Klassensprecherin oder ein Klassensprecher (Klassenvertretung), deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter sowie die Vertreterinnen oder Vertreter in der Klassenkonferenz und deren Ausschuss nach § 39 Abs. 1 gewählt. Die Klassenschülerschaft bildet den Klassenrat.
NSchG NI · Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
§ 73 NSchG NI – Klassenschülerschaft, Klassenvertretung und Klassenrat
Amtliche Fassung, Stand 23.06.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 73 NSchG NI verweisen
- § 75 NSchG NI – Wahlen
- § 80 NSchG NI – Mitwirkung in der Schule
- § 85 NSchG NI – Finanzierung der Schülervertretungen
- § 141 NSchG NI – Geltung anderer Vorschriften dieses Gesetzes