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Zitierfest

NSchG NI · Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)

§ 72 NSchG NI – Allgemeines

Amtliche Fassung, Stand 23.06.2026.

(1) Schülerinnen und Schüler wirken in der Schule mit durch:

  • 1. Klassenschülerschaften sowie Klassensprecherinnen und Klassensprecher,
  • 2. den Schülerrat sowie Schülersprecherinnen und Schülersprecher,
  • 3. Vertreterinnen und Vertreter in Konferenzen, Ausschüssen und im Schulvorstand.

Die Mitwirkung soll zur Erfüllung des Bildungsauftrags der Schule (§ 2) beitragen.

(2) In den Ämtern der Schülervertretung sollen Schülerinnen und Schüler gleichermaßen vertreten sein. Ferner sollen Schülerinnen und Schüler, die keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder nicht in Deutschland geboren wurden oder deren Erstsprache nicht Deutsch ist, in angemessener Zahl berücksichtigt werden.

(3) Die Mitwirkung in der Schülervertretung ist von allen am Schulleben Beteiligten und den Schulbehörden zu unterstützen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 72 NSchG NI verweisen