(1) Die Gemeinde- und Kreisschülerräte können Fragen beraten, die für die Schülerinnen und Schüler der Schulen ihres Gebietes von besonderer Bedeutung sind. Schulträger und Schulbehörde haben ihnen für ihre Tätigkeit die notwendigen Auskünfte zu erteilen und Gelegenheit zur Stellungnahme und zu Vorschlägen zu geben.
(2) Die Gemeinde- und Kreisschülerräte haben darauf zu achten, dass die Belange aller im Gemeinde- oder Kreisgebiet vorhandenen Schulformen angemessen berücksichtigt werden. Ist in einem Gemeinde- oder Kreisschülerrat ein Beschluss gegen die Stimmen aller anwesenden oder per Videokonferenztechnik zugeschalteten Vertreterinnen und Vertreter einer Schulform gefasst worden, so ist ihm auf deren Verlangen deren Stellungnahme beizufügen.
(3) § 72 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.