Zum Inhalt springen
Zitierfest

NSchG NI · Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)

§ 83 NSchG NI – Wahlen und Geschäftsordnung

Amtliche Fassung, Stand 23.06.2026.

(1) Die Mitglieder der Gemeinde- und Kreisschülerräte werden für zwei Schuljahre gewählt. § 75 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Das Kultusministerium wird ermächtigt, das Wahlverfahren durch Verordnung zu regeln.

(2) Die Gemeinde- und Kreisschülerräte geben sich eine Geschäftsordnung.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 83 NSchG NI nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 83 NSchG NI? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten