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Zitierfest

NSchG NI · Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)

§ 71a NSchG NI – Ausstattung der Schülerinnen und Schüler mit digitalen Endgeräten

Amtliche Fassung, Stand 23.06.2026.

(1) Das Land stellt den Schülerinnen und Schülern der öffentlichen Schulen, der Ersatzschulen sowie der Ergänzungsschulen in den Fällen der §§ 160 und 161 ab dem Sekundarbereich I die für den Unterricht notwendigen digitalen Endgeräte (Laptops oder Tablets) zur Verfügung. Das Nähere zu den vom Land bereitzustellenden digitalen Endgeräten, insbesondere zur technischen Ausstattung und zum planmäßigen Geräteaustausch, richtet sich nach den Bestimmungen eines vom Land erlassenen Ausstattungsprogramms.

(2) Die Schule trifft die Auswahl der digitalen Endgeräte nach dem Ausstattungsprogramm und im Einvernehmen mit dem Schulträger, um die Kompatibilität der digitalen Endgeräte für die Einbindung in das Schulnetzwerk zu gewährleisten.

Verweise

Vorschriften, die auf § 71a NSchG NI verweisen