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Zitierfest

NSchG NI · Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)

§ 160 NSchG NI – Ruhen der Schulpflicht

Amtliche Fassung, Stand 23.06.2026.

Die Schulbehörde kann für eine Ergänzungsschule, die einen Unterricht von mindestens 24 Wochenstunden erteilt, die Feststellung treffen, dass während des Besuchs dieser Ergänzungsschule die Schulpflicht ruht. Die Feststellung bedarf eines schriftlichen Bescheids, der an den Schulträger zu richten ist. Hat die Schulbehörde über einen Antrag auf Feststellung nicht spätestens drei Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen entschieden, so gilt die Feststellung als getroffen; im Übrigen findet § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) Anwendung. Werden die Feststellungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, so hat der Schulträger dies der Schulbehörde mitzuteilen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 160 NSchG NI verweisen

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