Die Schulbehörde kann für eine Ergänzungsschule, die einen Unterricht von mindestens 24 Wochenstunden erteilt, die Feststellung treffen, dass während des Besuchs dieser Ergänzungsschule die Schulpflicht ruht. Die Feststellung bedarf eines schriftlichen Bescheids, der an den Schulträger zu richten ist. Hat die Schulbehörde über einen Antrag auf Feststellung nicht spätestens drei Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen entschieden, so gilt die Feststellung als getroffen; im Übrigen findet § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) Anwendung. Werden die Feststellungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, so hat der Schulträger dies der Schulbehörde mitzuteilen.
NSchG NI · Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
§ 160 NSchG NI – Ruhen der Schulpflicht
Amtliche Fassung, Stand 23.06.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 160 NSchG NI verweisen
- § 31 NSchG NI – Verarbeitung personenbezogener Daten
- § 31a NSchG NI – Zentrale Schulverwaltungsdatenbank
- § 66 NSchG NI – Schulpflicht im Primarbereich und im Sekundarbereich I
- § 71a NSchG NI – Ausstattung der Schülerinnen und Schüler mit digitalen Endgeräten
- § 141 NSchG NI – Geltung anderer Vorschriften dieses Gesetzes
- § 190 NSchG NI – Übergangsregelung für die Ausstattung mit digitalen Endgeräten
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