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Zitierfest

NSchG NI · Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)

§ 190 NSchG NI – Übergangsregelung für die Ausstattung mit digitalen Endgeräten

Amtliche Fassung, Stand 23.06.2026.

Die Ausstattung der Schülerinnen und Schüler mit digitalen Endgeräten durch das Land nach § 71a erfolgt schrittweise; sie beginnt mit dem 7. Schuljahrgang ab dem Schuljahr 2026/2027. Die schrittweise Ausstattung der Schülerinnen und Schüler der berufsbildenden Schulen beginnt abweichend von Satz 1 ab dem Schuljahr 2030/2031. Die Schule kann von den Vorgaben des Satzes 1 Halbsatz 2 im Benehmen mit dem Schulträger abweichen. Das Land stellt den Lehrkräften der öffentlichen Schulen, der Ersatzschulen sowie der Ergänzungsschulen in den Fällen der §§ 160 und 161 ab dem Schuljahr 2026/2027 die für den Unterricht notwendigen digitalen Endgeräte im erforderlichen Umfang zur Verfügung. Das Land zahlt den Schulträgern einmalig jeweils 125 Euro je Gerät für die Administration der im Vorjahr in Betrieb genommenen digitalen Endgeräte. Der Betrag nach Satz 5 wird am 1. Januar 2028 und danach jährlich jeweils zum 1. Januar in Höhe von 72,5 vom Hundert der jährlichen Tarifsteigerung im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst erhöht.

Verweise

Vorschriften, die auf § 190 NSchG NI verweisen