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Zitierfest

NSchG NI · Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)

§ 191 NSchG NI – Evangelische Schulen in freier Trägerschaft

Amtliche Fassung, Stand 23.06.2026.

(1) Auf am 31. Juli 2026 bestehende anerkannte Tagesbildungsstätten sind die Vorschriften dieses Gesetzes und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften in der am 31. Juli 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Für zwei anerkannte Ersatzschulen, die von den evangelischen Landeskirchen zu benennen sind, wird Finanzhilfe abweichend von § 149 Abs. 1 bereits vom Zeitpunkt der Genehmigung an gewährt.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 191 NSchG NI nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 191 NSchG NI? Zitiere den Wortlaut.“

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