(1) Auf am 31. Juli 2026 bestehende anerkannte Tagesbildungsstätten sind die Vorschriften dieses Gesetzes und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften in der am 31. Juli 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Für eine bis zum 31. Juli 2029 aus einer anerkannten Tagesbildungsstätte hervorgegangene anerkannte Ersatzschule gewährt das Land die Finanzhilfe abweichend von § 149 Abs. 1 vom Zeitpunkt der Genehmigung und Aufnahme des Schulbetriebs an. Eine Ersatzschule ist aus einer Tagesbildungsstätte hervorgegangen, wenn
- 1. sie als Förderschule im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung von demselben Träger und an demselben Standort geführt wird,
- 2. in den Betrieb der Ersatzschule alle Schulbereiche und Schuljahrgänge, für die die Tagesbildungsstätte anerkannt war, übergehen und
- 3. bis zur Aufnahme des Schulbetriebs Kinder und Jugendliche ihre Schulpflicht seit mindestens drei Jahren dort ununterbrochen erfüllt haben.
Die Förderschule im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung gilt in dem Umfang der bisherigen Anerkennung der Tagesbildungsstätte als anerkannt. § 149 Abs. 2 findet keine Anwendung. § 144 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.