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NSchG NI · Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)

§ 144 NSchG NI – Schulische Voraussetzungen der Genehmigung

Amtliche Fassung, Stand 23.06.2026.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Ersatzschule in ihren Lernzielen und Einrichtungen sowie in der Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht und wenn eine Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Für Grundschulen und Hauptschulen in freier Trägerschaft sind die Vorschriften des Artikels 7 Abs. 5 des Grundgesetzes maßgebend.

(2) Dass die innere und äußere Gestaltung der Ersatzschule von den Anforderungen abweicht, die an entsprechende öffentliche Schulen gestellt werden, steht der Genehmigung nicht entgegen, wenn die Gestaltung der Ersatzschule als gleichwertig anzusehen ist.

(3) Die Genehmigung einer allgemein bildenden Ersatzschule setzt voraus, dass sich die zu dieser Schule gehörenden baulichen Einrichtungen in einer hinreichenden räumlichen Nähe zueinander befinden, sodass die Wege zwischen den baulichen Einrichtungen von Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften im Verlauf des regelmäßigen Schulbetriebs und unter zumutbaren Bedingungen zurückgelegt werden können. Vor dem 1. August 2025 erteilte Genehmigungen bleiben von Satz 1 unberührt.

(4) Die Anforderungen an die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrkräfte sind nur erfüllt, wenn eine fachliche und pädagogische Ausbildung sowie Prüfungen nachgewiesen werden, die der Ausbildung und den Prüfungen der Lehrkräfte an den entsprechenden öffentlichen Schulen gleichwertig sind. Auf diesen Nachweis kann verzichtet werden, wenn die wissenschaftliche und pädagogische Eignung der Lehrkraft durch andersartige gleichwertige Leistungen nachgewiesen wird. Der Nachweis der pädagogischen Eignung kann im Rahmen der Tätigkeit an der Ersatzschule innerhalb einer von der Schulbehörde zu bestimmenden Frist erbracht werden. Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere zu den Voraussetzungen und zum Verfahren der Feststellung der Gleichwertigkeit sowie zu der Art der zu erbringenden Nachweise zu regeln.

Verweise

Vorschriften, die auf § 144 NSchG NI verweisen

Rechtsprechung zu § 144 NSchG NI

Eine Entscheidung zitiert § 144 NSchG NI.

  • BVerwG, Beschl. v. 24.06.2016 – 6 B 52/15 · 6. Senat

    Übertragung der Aufgaben der Schulleitung an Ersatzschulen

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