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Zitierfest

NSchG NI · Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)

§ 143 NSchG NI – Genehmigung

Amtliche Fassung, Stand 23.06.2026.

(1) Ersatzschulen dürfen nur mit vorheriger Genehmigung der Schulbehörde errichtet und betrieben werden.

(2) Die Genehmigung beschränkt sich auf die Schulform und innerhalb einer Schulform auf die Fachrichtung, für die sie ausgesprochen worden ist. Bei berufsbildenden Schulen kann die Genehmigung darüber hinaus auf einzelne Teile einer Schulform und auf Schwerpunkte einer Fachrichtung beschränkt werden.

(3) Mit der Genehmigung erhält die Schule das Recht, schulpflichtige Schülerinnen und Schüler aufzunehmen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 143 NSchG NI verweisen