Schulen in freier Trägerschaft sind Ersatzschulen, wenn sie in ihren Lern- und Erziehungszielen öffentlichen Schulen entsprechen, die im Land Niedersachsen vorhanden oder grundsätzlich vorgesehen sind. Abweichungen in den Lehr- und Erziehungsmethoden und in den Lehrstoffen sind zulässig.
NSchG NI · Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
§ 142 NSchG NI – Allgemeines
Amtliche Fassung, Stand 23.06.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 142 NSchG NI verweisen
- § 140 NSchG NI – Bezeichnung der Schulen in freier Trägerschaft und der freien Unterrichtseinrichtungen
- § 158 NSchG NI – Allgemeines
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