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Zitierfest

NSchG NI · Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)

§ 142 NSchG NI – Allgemeines

Amtliche Fassung, Stand 23.06.2026.

Schulen in freier Trägerschaft sind Ersatzschulen, wenn sie in ihren Lern- und Erziehungszielen öffentlichen Schulen entsprechen, die im Land Niedersachsen vorhanden oder grundsätzlich vorgesehen sind. Abweichungen in den Lehr- und Erziehungsmethoden und in den Lehrstoffen sind zulässig.

Verweise

Vorschriften, die auf § 142 NSchG NI verweisen

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