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Zitierfest

NSchG NI · Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)

§ 158 NSchG NI – Allgemeines

Amtliche Fassung, Stand 23.06.2026.

(1) Schulen in freier Trägerschaft, die nicht Ersatzschulen nach § 142 sind, sind Ergänzungsschulen.

(2) Die Errichtung einer Ergänzungsschule ist der Schulbehörde vor Aufnahme des Unterrichts anzuzeigen. Der Anzeige sind der Lehrplan sowie Nachweise über den Schulträger, die Schuleinrichtungen und die Vorbildung der Leiterin oder des Leiters und der Lehrkräfte sowie eine Übersicht über die vorgesehene Schülerzahl beizufügen.

(3) Jeder Wechsel des Schulträgers und der Schulleitung, jede Einstellung von Lehrkräften sowie jede wesentliche Änderung der Schuleinrichtungen sind der Schulbehörde anzuzeigen. Bei der Einstellung von Schulleiterinnen und Schulleitern und Lehrkräften sind Nachweise über deren Vorbildung beizufügen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 158 NSchG NI verweisen

  • § 140 NSchG NI – Bezeichnung der Schulen in freier Trägerschaft und der freien Unterrichtseinrichtungen

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