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Zitierfest

NSchG NI · Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)

§ 145 NSchG NI – Sonstige Voraussetzungen der Genehmigung

Amtliche Fassung, Stand 23.06.2026.

(1) Voraussetzung der Genehmigung ist ferner, dass

  • 1. die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte genügend gesichert ist,
  • 2. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Träger oder die Leiterin oder der Leiter der Schule
  • a) nicht die für die Verwaltung oder Leitung der Schule erforderliche Eignung besitzt oder
  • b) keine Gewähr dafür bietet, nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung zu verstoßen,
  • 3. die Schuleinrichtungen den allgemeinen gesetzlichen und ordnungsbehördlichen Anforderungen entsprechen.

(2) Die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte an einer Ersatzschule ist nur genügend gesichert, wenn

  • 1. über das Arbeitnehmerverhältnis ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen ist,
  • 2. der Anspruch auf Urlaub und die regelmäßige Pflichtstundenzahl festgelegt sind,
  • 3. die Entgelte bei entsprechenden Anforderungen hinter den Entgelten der Lehrkräfte an gleichartigen oder gleichwertigen öffentlichen Schulen nicht wesentlich zurückbleiben und in regelmäßigen Zeitabschnitten gezahlt werden und
  • 4. für die Lehrkräfte eine Anwartschaft auf Versorgung erworben wird, die wenigstens den Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.

(3) Für Ordenslehrkräfte entfallen die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 1 und des Absatzes 2.

Verweise

Vorschriften, die auf § 145 NSchG NI verweisen

Rechtsprechung zu § 145 NSchG NI

Eine Entscheidung zitiert § 145 NSchG NI.

  • BVerwG, Beschl. v. 24.06.2016 – 6 B 52/15 · 6. Senat

    Übertragung der Aufgaben der Schulleitung an Ersatzschulen

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