(1) Voraussetzung der Genehmigung ist ferner, dass
- 1. die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte genügend gesichert ist,
- 2. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Träger oder die Leiterin oder der Leiter der Schule
- a) nicht die für die Verwaltung oder Leitung der Schule erforderliche Eignung besitzt oder
- b) keine Gewähr dafür bietet, nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung zu verstoßen,
- 3. die Schuleinrichtungen den allgemeinen gesetzlichen und ordnungsbehördlichen Anforderungen entsprechen.
(2) Die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte an einer Ersatzschule ist nur genügend gesichert, wenn
- 1. über das Arbeitnehmerverhältnis ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen ist,
- 2. der Anspruch auf Urlaub und die regelmäßige Pflichtstundenzahl festgelegt sind,
- 3. die Entgelte bei entsprechenden Anforderungen hinter den Entgelten der Lehrkräfte an gleichartigen oder gleichwertigen öffentlichen Schulen nicht wesentlich zurückbleiben und in regelmäßigen Zeitabschnitten gezahlt werden und
- 4. für die Lehrkräfte eine Anwartschaft auf Versorgung erworben wird, die wenigstens den Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
(3) Für Ordenslehrkräfte entfallen die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 1 und des Absatzes 2.