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Zitierfest

NSchG NI · Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)

§ 146 NSchG NI – Anzeigepflicht bei wesentlichen Änderungen

Amtliche Fassung, Stand 23.06.2026.

Der Träger der Ersatzschule hat nachfolgende Änderungen in Bezug auf die Genehmigungsvoraussetzungen der Ersatzschule der Schulbehörde unverzüglich in Textform anzuzeigen:

  • 1. den Wechsel der Trägerschaft sowie jede Änderung der vertretungsberechtigten Personen, der Rechtsform und des Sitzes des Trägers,
  • 2. jeden Wechsel in der Schulleitung,
  • 3. jede erstmalige Tätigkeitsaufnahme einer Lehrkraft an der Ersatzschule,
  • 4. jede wesentliche Änderung der wirtschaftlichen und rechtlichen Stellung der Lehrkräfte, die die Anforderungen nach § 145 Abs. 2 betrifft,
  • 5. jede wesentliche Änderung des der Genehmigung zugrundeliegenden pädagogischen Konzepts, insbesondere zur Erreichung der Lernziele nach § 144 Abs. 1 Satz 1,
  • 6. jede Änderung eines genehmigten Bildungsgangs,
  • 7. eine Unterbrechung sowie Ruhendstellung oder Aufgabe des Schulbetriebs,
  • 8. eine Wiederaufnahme des Schulbetriebs nach einer Ruhendstellung oder Unterbrechung,
  • 9. jede Änderung der Bezeichnung,
  • 10. die Errichtung einer Außenstelle,
  • 11. jede wesentliche Änderung der Schuleinrichtungen, insbesondere der räumlichen Unterbringung sowie jede wesentliche bauliche Veränderung der dem Schulbetrieb dienenden Räume.

Verweise

Vorschriften, die auf § 146 NSchG NI verweisen

  • § 192a NSchG NI – Übergangsvorschriften zur Anzeigepflicht und zur Unterrichtsgenehmigung