Der Träger der Ersatzschule hat nachfolgende Änderungen in Bezug auf die Genehmigungsvoraussetzungen der Ersatzschule der Schulbehörde unverzüglich in Textform anzuzeigen:
- 1. den Wechsel der Trägerschaft sowie jede Änderung der vertretungsberechtigten Personen, der Rechtsform und des Sitzes des Trägers,
- 2. jeden Wechsel in der Schulleitung,
- 3. jede erstmalige Tätigkeitsaufnahme einer Lehrkraft an der Ersatzschule,
- 4. jede wesentliche Änderung der wirtschaftlichen und rechtlichen Stellung der Lehrkräfte, die die Anforderungen nach § 145 Abs. 2 betrifft,
- 5. jede wesentliche Änderung des der Genehmigung zugrundeliegenden pädagogischen Konzepts, insbesondere zur Erreichung der Lernziele nach § 144 Abs. 1 Satz 1,
- 6. jede Änderung eines genehmigten Bildungsgangs,
- 7. eine Unterbrechung sowie Ruhendstellung oder Aufgabe des Schulbetriebs,
- 8. eine Wiederaufnahme des Schulbetriebs nach einer Ruhendstellung oder Unterbrechung,
- 9. jede Änderung der Bezeichnung,
- 10. die Errichtung einer Außenstelle,
- 11. jede wesentliche Änderung der Schuleinrichtungen, insbesondere der räumlichen Unterbringung sowie jede wesentliche bauliche Veränderung der dem Schulbetrieb dienenden Räume.