Zum Inhalt springen
Zitierfest

NSchG NI · Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)

§ 167 NSchG NI – Schulaufsicht

Amtliche Fassung, Stand 23.06.2026.

(1) Die staatliche Schulaufsicht hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zu gewährleisten. Die Schulbehörden haben insbesondere das Recht, die Schulen in freier Trägerschaft zu besichtigen, Einblick in den Unterrichtsbetrieb zu nehmen sowie Berichte und Nachweise zu fordern.

(2) Für die Einsetzung der Schulleitung der Ersatzschule bedarf der Schulträger der vorherigen Genehmigung der Schulbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt oder widerrufen werden, wenn hinsichtlich der Person der Schulleiterin oder des Schulleiters die Voraussetzungen des § 144 Abs. 4 oder des § 145 Abs. 1 Nr. 2 nicht erfüllt sind oder wenn Tatsachen vorliegen, die bei Schulleiterinnen oder Schulleitern öffentlicher Schulen zu einer Beendigung des Dienstverhältnisses führen oder die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen würden.

(3) Für den Einsatz einer Lehrkraft ohne Lehrbefähigung an der Ersatzschule bedarf der Schulträger einer vorherigen Unterrichtsgenehmigung der Schulbehörde. Die Schulbehörde hat die Unterrichtsgenehmigung auf Antrag des Trägers nach Maßgabe des § 144 Abs. 4 zu erteilen; sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Der Einsatz einer Lehrkraft kann untersagt werden, wenn in der Person der Lehrkraft die Voraussetzungen des § 144 Abs. 4 nicht erfüllt sind oder wenn Tatsachen vorliegen, die bei Lehrkräften öffentlicher Schulen zu einer Beendigung des Dienstverhältnisses führen oder die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen würden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 167 NSchG NI verweisen

  • § 192a NSchG NI – Übergangsvorschriften zur Anzeigepflicht und zur Unterrichtsgenehmigung

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 167 NSchG NI nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 167 NSchG NI? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten