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Zitierfest

NSchG NI · Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)

§ 161c NSchG NI – Zusätzliche Finanzhilfe für den Ausbau von Ganztagsschulen an allgemeinbildenden Schulen

Amtliche Fassung, Stand 23.06.2026.

Das Land gewährt den in § 161b Satz 1 genannten Trägern allgemeinbildender Schulen eine zusätzliche Finanzhilfe als Zuschuss zu den laufenden Personal- und Sachkosten für den Ausbau von Ganztagsschulen. Der Zuschuss wird als jährliche Pauschale gewährt. Sie beträgt ab dem Haushaltsjahr 2025 7 500 000 Euro und im Haushaltsjahr 2024 fünf Zwölftel dieses Betrages. § 161b Sätze 4 bis 6 gilt entsprechend. Beginnend mit dem Schuljahr 2026/2027 wird die Finanzhilfe nach Satz 1 für die dort genannten Träger von Schulen, die einen Primarbereich führen, erhöht; Satz 2 gilt entsprechend. Diese Pauschale beträgt im Haushaltsjahr 2026 230 000 Euro, im Haushaltsjahr 2027 780 000 Euro, im Haushaltsjahr 2028 1 330 000 Euro, im Haushaltsjahr 2029 1 880 000 Euro und ab dem Haushaltsjahr 2030 2 200 000 Euro. Die Pauschale nach Satz 6 wird im Jahr 2026 zum 15. November gezahlt; im Übrigen gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der Schülerzahlen jeweils nur diejenigen des Primarbereichs zugrunde zu legen sind.

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