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Zitierfest

NSchG NI · Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)

§ 161b NSchG NI – Zusätzliche Finanzhilfe für wesentliche Entwicklungen im Schulwesen

Amtliche Fassung, Stand 23.06.2026.

Das Land gewährt Trägern von Ersatzschulen und anerkannten Ergänzungsschulen, für die die Träger Finanzhilfe nach den Vorschriften des Zweiten bis Vierten Abschnitts erhalten, eine zusätzliche Finanzhilfe als Zuschuss zu den laufenden Personal- und Sachkosten, damit die Schulen den wesentlichen Entwicklungen im Schulwesen, insbesondere in den Bereichen Informationstechnik und schulische Sozialarbeit, Rechnung tragen können. Der Zuschuss wird als jährliche Pauschale gewährt. Sie beträgt ab dem Haushaltsjahr 2025 5 084 000 Euro und im Haushaltsjahr 2024 fünf Zwölftel dieses Betrages. Die Pauschale wird auf die Schulträger nach dem Verhältnis der Zahl der Schülerinnen und Schüler an der einzelnen Schule nach Satz 1 an der Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler an allen Schulen nach Satz 1 aufgeteilt. Maßgeblich für die Aufteilung sind die Schülerzahlen am Stichtag der Schulstatistik des Vorjahres. Die Pauschale wird zum 20. Juni eines jeden Jahres gezahlt, im Jahr 2024 zum 15. November.

Verweise

Vorschriften, die auf § 161b NSchG NI verweisen

  • § 161c NSchG NI – Zusätzliche Finanzhilfe für den Ausbau von Ganztagsschulen an allgemeinbildenden Schulen

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