Die Verfahren nach diesem Abschnitt können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
NSchG NI · Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
§ 161a NSchG NI – Abwicklung über eine einheitliche Stelle
Amtliche Fassung, Stand 23.06.2026.