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Zitierfest

NSchG NI · Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)

§ 161a NSchG NI – Abwicklung über eine einheitliche Stelle

Amtliche Fassung, Stand 23.06.2026.

Die Verfahren nach diesem Abschnitt können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.