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Zitierfest

NSchG NI · Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)

§ 189a NSchG NI – Rahmenrichtlinien

Amtliche Fassung, Stand 23.06.2026.

Soweit für allgemein bildende Schulen Lehrpläne nach § 122 Abs. 1 noch nicht erlassen sind, wird der Unterricht auf der Grundlage von Rahmenrichtlinien erteilt. § 122 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 189a NSchG NI verweisen