Solange Schülerinnen und Schüler den Besuch derjenigen Schule fortsetzen, die sie im Schuljahr 2014/2015 zuletzt besucht haben, ist auf sie § 114 in der bis zum 31. Juli 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
NSchG NI · Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
§ 189 NSchG NI – Übergangsregelung für die Schülerbeförderung
Amtliche Fassung, Stand 23.06.2026.
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„Was regelt § 189 NSchG NI? Zitiere den Wortlaut.“