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Zitierfest

NSchG NI · Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)

§ 189 NSchG NI – Übergangsregelung für die Schülerbeförderung

Amtliche Fassung, Stand 23.06.2026.

Solange Schülerinnen und Schüler den Besuch derjenigen Schule fortsetzen, die sie im Schuljahr 2014/2015 zuletzt besucht haben, ist auf sie § 114 in der bis zum 31. Juli 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 189 NSchG NI nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 189 NSchG NI? Zitiere den Wortlaut.“

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