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Zitierfest

NSchG NI · Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)

§ 188 NSchG NI – Kostenerstattung für Bedienstete Dritter

Amtliche Fassung, Stand 23.06.2026.

Bedienstete Dritter, die Schülerinnen oder Schüler mit Behinderungen außerschulisch betreuen, können abweichend von § 53 Abs. 1 Satz 1 als pädagogische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter an einer Förderschule beschäftigt werden, wenn und soweit in dieser Funktion Bedienstete Dritter am 31. Juli 1991 dort beschäftigt waren. Die dafür erforderlichen Kosten trägt das Land.