(1) In der Gesamtkonferenz wirken die an der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule Beteiligten in pädagogischen Angelegenheiten zusammen.
(2) Die Gesamtkonferenz entscheidet, soweit nicht die Zuständigkeit einer Teilkonferenz oder einer Bildungsgangs- oder Fachgruppe gegeben ist, über
- 1. das Schulprogramm,
- 2. die Schulordnung,
- 3. die Geschäfts- und Wahlordnungen der Konferenzen und Ausschüsse,
- 4. den Vorschlag der Schule nach § 44 Abs. 3 sowie
- 5. Grundsätze für
- a) Leistungsbewertung und Beurteilung,
- b) Klassenarbeiten und Hausaufgaben sowie deren Koordinierung,
- c) den unterrichtlichen Einsatz digitaler Endgeräte, einschließlich der Entscheidung nach § 190 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 Halbsatz 2 sowie der Auswahl nach § 71a Abs. 2, und
- d) das pädagogische Konzept für den Distanzunterricht nach § 58 Abs. 1 Satz 3 sowie im Falle seiner Einführung nach § 58 Abs. 1 Satz 4.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet die Gesamtkonferenz über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule.