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Zitierfest

NSchG NI · Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)

§ 34 NSchG NI – Gesamtkonferenz

Amtliche Fassung, Stand 23.06.2026.

(1) In der Gesamtkonferenz wirken die an der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule Beteiligten in pädagogischen Angelegenheiten zusammen.

(2) Die Gesamtkonferenz entscheidet, soweit nicht die Zuständigkeit einer Teilkonferenz oder einer Bildungsgangs- oder Fachgruppe gegeben ist, über

  • 1. das Schulprogramm,
  • 2. die Schulordnung,
  • 3. die Geschäfts- und Wahlordnungen der Konferenzen und Ausschüsse,
  • 4. den Vorschlag der Schule nach § 44 Abs. 3 sowie
  • 5. Grundsätze für
  • a) Leistungsbewertung und Beurteilung,
  • b) Klassenarbeiten und Hausaufgaben sowie deren Koordinierung,
  • c) den unterrichtlichen Einsatz digitaler Endgeräte, einschließlich der Entscheidung nach § 190 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 Halbsatz 2 sowie der Auswahl nach § 71a Abs. 2, und
  • d) das pädagogische Konzept für den Distanzunterricht nach § 58 Abs. 1 Satz 3 sowie im Falle seiner Einführung nach § 58 Abs. 1 Satz 4.

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet die Gesamtkonferenz über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule.

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