(1) Schülerinnen und Schüler haben das Recht und die Pflicht, an der Erfüllung des Bildungsauftrags der Schule mitzuwirken. Unterricht wird als Präsenzunterricht erteilt. Abweichend von Satz 2 kann der Unterricht nach Entscheidung der Schulleitung für alle oder einzelne Lerngruppen oder Teile von Lerngruppen auch in räumlicher Trennung der Schülerinnen und Schüler und der Lehrkräfte außerhalb des Schulgebäudes (Distanzunterricht) erteilt werden, wenn der Schulbesuch in Präsenz aufgrund
- 1. extremer Witterungsverhältnisse,
- 2. einer vollständigen oder teilweisen Schulschließung, die eine Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes anordnet, oder
- 3. einer unvorhersehbaren Unbenutzbarkeit des Schulgebäudes
nicht möglich ist. An berufsbildenden Schulen und dem Abendgymnasium kann der Unterricht in begrenztem, durch das Kultusministerium zu bestimmendem Umfang auch darüber hinaus abweichend von Satz 2 als Distanzunterricht erteilt werden; dieser Distanzunterricht erfolgt unter Einsatz von digitalen Lehr- und Lernmitteln einschließlich Videokonferenztechnik.
(2) Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, regelmäßig am Unterricht sowie an den sonstigen verbindlichen schulischen Veranstaltungen teilzunehmen und die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen.
(3) Schülerinnen und Schüler dürfen durch ihr Verhalten oder ihre Kleidung die Kommunikation mit den Beteiligten des Schullebens nicht in besonderer Weise erschweren. Dies gilt nicht, wenn einzelne Tätigkeiten oder besondere gesundheitliche Gründe eine Ausnahme erfordern.