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Zitierfest

NSchG NI · Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)

§ 57 NSchG NI – Teilnahme an der Gruppenprophylaxe zur Verhütung von Zahnerkrankungen

Amtliche Fassung, Stand 23.06.2026.

Schülerinnen und Schüler sind zur Teilnahme an den Maßnahmen zur Erkennung und Verhütung von Zahnerkrankungen (Gruppenprophylaxe) nach § 21 Abs. 1 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs verpflichtet.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 57 NSchG NI nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 57 NSchG NI? Zitiere den Wortlaut.“

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