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Zitierfest

NSchG NI · Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)

§ 58a NSchG NI – Nachteilsausgleich und Notenschutz

Amtliche Fassung, Stand 23.06.2026.

(1) Schülerinnen und Schüler mit einer erheblichen Beeinträchtigung der Fähigkeit, ihr vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen, erhalten bei Leistungsnachweisen und Abschlussprüfungen die zum Ausgleich der Beeinträchtigung nach Art und Umfang erforderliche Anpassung der Prüfungsbedingungen, die das fachliche Anforderungsniveau der Leistungsanforderungen wahrt (Nachteilsausgleich).

(2) Von einer Bewertung in einzelnen Fächern oder von abgrenzbaren fachlichen Anforderungen in allen Leistungsnachweisen und Abschlussprüfungen kann abgesehen werden (Notenschutz), wenn

  • 1. eine körperlich-motorische Beeinträchtigung, eine Beeinträchtigung beim Sprechen, eine Sinnesschädigung, eine Autismus-Spektrum-Störung oder eine Lese-Rechtschreib-Störung vorliegt,
  • 2. aufgrund derer eine Leistung oder Teilleistung auch unter Gewährung von Nachteilsausgleich nicht erbracht und auch nicht durch eine andere vergleichbare Leistung ersetzt werden kann,
  • 3. der Nachweis der wesentlichen Kompetenzen, die mit dem Zeugnis bescheinigt werden, davon unberührt bleibt und
  • 4. die Erziehungsberechtigten oder, im Falle der Volljährigkeit, die Schülerin oder der Schüler dies beantragen.

Bei Schülerinnen und Schülern mit einer Rechenstörung kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten bis zum Ende des 4. Schuljahrgangs von einer Bewertung der Leistung im Rechnen abgesehen werden; Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend. Art und Umfang des Notenschutzes sind im Zeugnis zu vermerken.

(3) Das Kultusministerium wird ermächtigt, das Nähere zum Verfahren, insbesondere zu Nachweiserfordernissen, sowie zu Art und Umfang der Gewährung des Nachteilsausgleichs und des Notenschutzes durch Verordnung zu regeln.

Verweise

Vorschriften, die auf § 58a NSchG NI verweisen

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