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Zitierfest

NSchG NI · Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)

§ 33 NSchG NI – Entscheidungen der Schule

Amtliche Fassung, Stand 23.06.2026.

Die Konferenzen, die Bildungsgangs- und Fachgruppen, der Schulvorstand sowie die Schulleitung haben bei ihren Entscheidungen auf die eigene pädagogische Verantwortung der Lehrkräfte Rücksicht zu nehmen.