Die Konferenzen, die Bildungsgangs- und Fachgruppen, der Schulvorstand sowie die Schulleitung haben bei ihren Entscheidungen auf die eigene pädagogische Verantwortung der Lehrkräfte Rücksicht zu nehmen.
NSchG NI · Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
§ 33 NSchG NI – Entscheidungen der Schule
Amtliche Fassung, Stand 23.06.2026.