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Zitierfest

NSchG NI · Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)

§ 79 NSchG NI – Geschäftsordnungen

Amtliche Fassung, Stand 23.06.2026.

Klassenschülerschaften und Schülerräte geben sich eine Geschäftsordnung.

Verweise

Vorschriften, die auf § 79 NSchG NI verweisen