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Zitierfest

NSchG NI · Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)

§ 40 NSchG NI – Beirat an berufsbildenden Schulen

Amtliche Fassung, Stand 23.06.2026.

An berufsbildenden Schulen ist ein Beirat einzurichten, der die Schule in Angelegenheiten der Zusammenarbeit zwischen Schule und an der beruflichen Bildung beteiligten Einrichtungen berät. Der Beirat kann sich über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule durch die Schulleiterin oder den Schulleiter unterrichten lassen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 40 NSchG NI verweisen