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Zitierfest

NSchG NI · Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)

§ 41 NSchG NI – Mitwirkungsverbot; Vertraulichkeit

Amtliche Fassung, Stand 23.06.2026.

(1) Mitglieder von Konferenzen, von Bildungsgangs- und Fachgruppen, von Ausschüssen und des Schulvorstands dürfen bei der Beratung und Beschlussfassung über diejenigen Angelegenheiten, die sie selbst oder ihre Angehörigen persönlich betreffen, nicht anwesend oder per Videokonferenztechnik zugeschaltet sein.

(2) Persönliche Angelegenheiten von Lehrkräften, Erziehungsberechtigten, Schülerinnen und Schülern sowie Personalangelegenheiten sind vertraulich zu behandeln. Darüber hinaus können Konferenzen, Bildungsgangs- und Fachgruppen, Ausschüsse und der Schulvorstand die Beratung einzelner Angelegenheiten für vertraulich erklären.

Verweise

Vorschriften, die auf § 41 NSchG NI verweisen