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Zitierfest

LBO SL · Landesbauordnung (LBO) Vom 18. Februar 2004

§ 20 LBO SL – Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis

Amtliche Fassung, Stand 27.08.2025.

(1) Bauprodukte, die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden, bedürfen anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses. Dies wird mit der Angabe der maßgebenden technischen Regeln in den Technischen Baubestimmungen nach § 86a bekannt gemacht.

(2) Ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis wird von einer Prüfstelle nach § 25 Satz 1 Nr. 1 für Bauprodukte nach Absatz 1 erteilt, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 17b Abs. 1 nachgewiesen ist. § 19 Abs. 2 und 4 bis 7 gilt entsprechend. Die Anerkennungsbehörde für Stellen nach § 25 Satz 1 Nr. 1 und § 86 Abs. 4 Nr. 1 kann allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse zurücknehmen oder widerrufen; § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes finden Anwendung.

Verweise

Vorschriften, die auf § 20 LBO SL verweisen

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