Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 im Einzelfall Bauprodukte verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinne des § 17b Abs. 1 nachgewiesen ist. Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 nicht zu erwarten sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall erklären, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.
LBO SL · Landesbauordnung (LBO) Vom 18. Februar 2004
§ 21 LBO SL – Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall
Amtliche Fassung, Stand 27.08.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 21 LBO SL verweisen
- § 17c LBO SL – Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten
- § 18 LBO SL – Verwendbarkeitsnachweise
- § 86 LBO SL – Verordnungsermächtigungen
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